Ver­fah­ren bei Kon­flikt­fäl­len zwi­schen Lehr­kräf­ten und Schulleitungen

Grund­sätze, die sich aus dem Lan­des­per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­setz (LPVG) erge­ben:  Der ÖPR arbei­tet „ver­trau­ens­voll“ (LPVG) mit den Dienst­stel­len zusam­men und beide Sei­ten müs­sen den ernst­haf­ten Wil­len zur Eini­gung zei­gen. Dabei ist der „Friede an der Dienst­stelle“ zu wah­ren. Der ÖPR hat ein „Wäch­ter­amt“, damit alle Rechts­vor­schrif­ten, die es zuguns­ten der Beschäf­tig­ten gibt, ein­ge­hal­ten wer­den.  Der ÖPR wird nur im Auf­trag einer Lehr­kraft tätig.  Das Ver­fah­ren kann auf jeder Stufe ohne Angabe von Grün­den von einer Lehr­kraft gestoppt wer­den.  Der ÖPR ver­tritt inner­halb der behörd­li­chen Hier­ar­chie immer nur „nach oben“. Wir sind auch die Per­so­nal­ver­tre­tung der SL, kön­nen aber nicht die SL gegen­über den L ver­tre­ten, wohl aber gegen­über dem SSA.

Stan­dard­ver­fah­ren (ÖPR = Ört­li­cher Per­so­nal­rat, BPR = Bezirks­per­so­nal­rat, HPR = Haupt­per­so­nal­rat) erfolg­reich = Eini­gung kommt zustande.